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Liefer- und Verkaufsbedingungen der XORTEC GmbH

1        Allgemeines

1.1      Für die Lieferungen der XORTEC GmbH (nachfolgend „XORTEC“, „wir“ bzw. „uns“) sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend.

1.2      Von diesen Bedingungen abweichende Absprachen bedürfen ebenso wie die Vereinbarung abweichender Vertragsbedingungen des Kunden zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3      Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung zustande, sofern er nicht früher durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande kommt.

1.4      Sofern sich aus dem schriftlich fixierten Leistungsumfang des Vertrages nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, bleiben die von uns für die Auftragsdurchführung erstellten  Zeichnungen, Entwürfe, Muster und dergleichen, einschließlich der daran bestehenden Rechte, unser ausschließliches Eigentum. Dem Besteller überlassene Zeichnungen, Entwürfe, Muster und dergleichen hat dieser geheim zu halten und nur für Zwecke des Vertrages zu verwenden.

1.5      Die in unseren Datenblättern, Programmdokumentationen etc. („Unterlagen“) enthaltenen Angaben/Daten (Kennwerte, Maße, Gewichte etc.) sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich zugesichert wurden. An den Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor; sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

1.6      Ist von uns die Inbetriebnahme/Montage der gelieferten Erzeugnisse übernommen worden, so hat der Kunde rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Geschieht dies nicht, so hat uns der Besteller die uns dadurch entstandenen Kosten (Wartezeit, neue Anreise, etc.) zu bezahlen.

2        Preise/Zahlung

2.1      Die angegebenen Preise sind Nettopreise nach Abzug etwaiger Rabatte oder Skonti und werden zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

2.2      Auch bei bestätigten Aufträgen behalten wir uns nach billigem Ermessen eine Anpassung der Preise vor, wenn die Lieferung 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages erfolgen soll und in diesem Zeitraum Änderungen von Kostenfaktoren, insbesondere aufgrund von Lohnänderungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

2.3      Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Datum der Ausstellung der Rechnung an, zu bezahlen. Wir behalten uns das Recht vor, vor Lieferung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

2.4      Wird das Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

2.5      Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, die Kosten und Spesen des Einzuges gehen zu Lasten des Kunden.

2.6      Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen derartigen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3        Spezifikationen/Beschreibungen

3.1      Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist, geben die Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben durchschnittliche Erfahrungswerte wieder, von denen Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich sind.

3.2      Wir sind jederzeit berechtigt, die Spezifikationen der Produkte zu ändern oder durch andere zu ersetzen, sofern dadurch die Leistung der Produkte nicht wesentlich nachteilig beeinflusst wird.

4        Lieferung

4.1      Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere erforderliche Genehmigungen und Freigaben, sowie die rechtzeitige Genehmigung der Pläne voraus.

4.2      Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Lieferverzögerungen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, entbinden uns ohne Schadenersatzpflicht von der Einhaltung angegebener Lieferzeiten. Sollte eine von uns zu vertretende Verzögerung auftreten, muss der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn, dass die Lieferung bis zum Fristablauf versandbereit ist; im Hinblick auf etwaige Schadenersatzpflicht gilt Punkt 13.

4.3      Teillieferungen sind zulässig soweit für den Kunden zumutbar und nach entsprechender Rechnungsstellung auch gesondert zu bezahlen.

4.4      Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung, Transportprobleme bei unseren Vorlieferanten oder andere Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, befreien uns von der Lieferverpflichtung für die jeweilige Dauer dieser Störung oder Hindernisse. Nach unserem Ermessen sind wir in diesen Fällen auch berechtigt, von bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zurückzutreten.

5        Gefahrübergang

5.1      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ unserer für den Kunden örtlich zuständigen Niederlassung oder „ab Lager Frankfurt“ vereinbart.

5.2      Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5.3      Im Falle der Verweigerung der Annahme angebotener Produkte geht die Gefahr mit dem Lieferangebot auf den Kunden über. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, uns alle Schäden zu ersetzen, die uns als unmittelbare oder mittelbare Folge der Verweigerung der Annahme entstehen.

6        Installation

6.1      Sofern dies vereinbart ist, werden wir die Geräte beim Kunden installieren, notwendige Tests durchführen und den Kunden einweisen. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art obliegen dem Kunden.

6.2      Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Installation der Geräte und ihren Anschluss erforderliche Bewegungsfreiheit sowie alle für den Anschluss und die Funktionsfähigkeit benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in ordnungsgemäßer Beschaffenheit sowie außerdem ein geeignetes Raumklima vorhanden sind. Werden andere als übliche Büroanschlüsse und -einrichtungen sowie Klimabeschaffenheiten benötigt, so werden wir diese dem Kunden spätestens mit der Auftragsbestätigung mitteilen.

6.3      Der Kunde wird uns bei der Durchführung der Installation nach besten Kräften und unentgeltlich unterstützen, insbesondere auch notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Soweit wir bei der Installation und beim Anschluss von Geräten auf Mitwirkung  des Kunden oder dritter Personen (z.B. Hersteller oder Lieferanten von Anlagen, die mit unseren Geräten zusammengeschlossen werden sollen) angewiesen sind, so schuldet der Kunde diese Mitwirkung auf seine Kosten.

7        Abnahme

7.1      Mit Durchführung der Installation gemäß Punkt 6 oder, falls keine Installation durchgeführt wird, mit der Ablieferung gilt ein Produkt als abgenommen.

7.2      Bei Verzögerungen der Installation, die der Kunde zu vertreten hat, treten die Wirkungen der Abnahme 10 Tage nach der Anlieferung des Produktes auf dem Hofe des Kunden ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zu verzögern.

8        Eigentumsvorbehalt

8.1      Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten vor bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Übersteigt der Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, werden wir die übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.2      Für den Fall, dass der Kunde über die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung verfügt, sind alle Forderungen aus einer Veräußerung, Vermietung oder Lizenzerfüllung  von Produkten, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, vom Kunden hiermit im voraus an uns abgetreten. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte hiermit an uns abgetreten. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9        Softwarelizenz (nur soweit die Software Teil der Anlage ist)

9.1      Mit der Lieferung der Anlage räumen wir dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der für den Betrieb der Hardware erforderlichen Software ein. Die Software darf ausschließlich auf der von uns gelieferten Hardware verwendet werden.

9.2      Das dem Kunden aufgrund dieses Vertrages überlassene Nutzungsrecht ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht veräußerlich und darf Dritten weder im ganzen noch in Teilen übertragen noch in sonstiger Weise überlassen werden.

9.3      Die Softwarelizenz wird für unbegrenzte Dauer vergeben, es sei denn, diese Lizenzvereinbarung wird aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet.

9.4      Der Kunde erkennt hiermit an, dass ihm keine wie auch immer gearteten Rechte insbesondere Urheberrechte, Rechte an geistigem Eigentum oder sonstige Eigentumsrechte an der Software oder einer modifizierten Version der Software zustehen.

9.5      Der Kunde wird die Software weder in Teilen noch im ganzen vervielfältigen, modifizieren, dekompilieren und/oder mit einer anderen Software verbinden. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, jeweils eine Kopie der Software für Archiv- und Back-up-Zwecke zu machen.

10       Gewährleistung

10.1     Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Wir weisen darauf hin, dass bei Softwareprodukten keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass deren Nutzung ununterbrochen oder störungsfrei möglich ist.

10.2     Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.3     Durch die Nacherfüllung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.

10.4     Sollte  bei der Überprüfung der beanstandeten Erzeugnisse festgestellt werden, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt, sind wir berechtigt, dem Kunden alle angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

10.5     Die Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Abnahme gemäß Punkt 7. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

10.6     Ausgenommen von unserer Gewährleistungspflicht ist die Behebung von unerheblichen Mängeln, und solchen die damit zusammenhängen, dass der Kunde

10.7     die Anlage nicht schonend und pfleglich behandelt hat,

10.8     im Falle der Vereinbarung eines Wartungsvertrages die Anlage nicht ordnungsgemäß hat warten lassen,

10.9     Nacharbeiten oder Änderungen an der Anlage vornimmt, insbesondere Teile verwendet, die nicht mit den Originalteilen qualitativ gleichwertig sind,

10.10    die Anlage mit anderen Anlagen, die nicht von uns geliefert oder von uns genehmigt wurden, verbindet, betreibt oder benutzt.

10.11    Unsachgemäße Bedienung und sonstige äußere Einflüsse entbinden uns ebenfalls von der Gewährleistungspflicht, es sei denn, dass der Mangel nachweisbar dadurch nicht verursacht worden sein kann.

11       Rücksendungen

11.1     Rücksendungen erfolgen im RMA (Return Material Authorization) RMA-Nummer und Rücksendebegleitschein erhält der Kunde auf Anforderung.

11.2     Rücksendungen werden vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA-Nummer angegeben ist.

11.3     Rücksendungen haben an XORTEC GmbH, Berner Straße 79,  60437 Frankfurt zu erfolgen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn die Ware zufällig untergeht.

12       Warenrückgabe

12.1     Warenrücklieferungen werden grundsätzlich nur nach Erteilung einer RMA-Nummer durch die Xortec GmbH bei Frei-Haus-Lieferung angenommen.

12.2     Zum Austausch oder zur Gutschrift eingesendete durch den Kunden verschuldete Warenrücklieferungen werden nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung entgegengenommen. Für die Wiedereinlagerung erheben wir eine Pauschale von 10% des jeweiligen Warenwertes, mindestens 25 EURO.

12.3     Es werden generell ausschließlich unbearbeitete Waren im Originalzustand zurückgenommen, gutgeschrieben oder ausgetauscht.

13       Haftung

13.1     Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 10.6. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

13.2     Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir die Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Aufwand, der zur Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert sind.

14       Ausfuhrbestimmungen

14.1     Der Kunde verpflichtet sich, die unsere Erzeugnisse gegebenenfalls betreffenden Ausfuhrbeschränkungen einzuhalten. Verstößt er hiergegen, wird er von uns den uns dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Ist eine Lieferung aufgrund Ausfuhrbeschränkungen nicht erlaubt, entfällt unsere Lieferverpflichtung, ohne dass irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können, gleich aus welchem Rechtsgrund.

15       Elektrogeräte-Entsorgung

15.1     Nach Beendigung der Nutzung der von XORTEC gelieferten Elektrogeräte ist der Besteller verpflichtet, diese Elektrogeräte auf eigene Kosten zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

15.2     Der Besteller stellt XORTEC von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.

15.3     Sofern gelieferte Elektrogeräte an Dritte weitergegeben werden, ist der Besteller verpflichtet, diese vertraglich zu verpflichten, die Elektrogeräte nach Beendigung der Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sachgerecht zu entsorgen.
Bei erneuter Weitergabe der Elektrogeräte sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Elektrogeräte eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

15.4     Eine Verletzung der Vorgaben des Punkt 15.3 verpflichtet den Besteller, die Elektrogeräte gem. Punkt 15.1 zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. XORTEC ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

15.5     XORTECs Ansprüche gegen den Besteller, die aus diesen Bestimmungen resultieren, verjähren frühestens 2 Jahre nach Beendigung der Nutzung. Die Frist beginnt grundsätzlich erst mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers an XORTEC über die Beendigung der Nutzung.

15.6      Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch XORTEC bedarf der Schriftform.

16       Schlussbestimmungen

16.1     Dieser Vertrag enthält sämtliche Nebenabreden der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder ein etwaiger Rücktritt bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

16.2     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem von der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Sollte in diesen Vertragsbedingungen eine Lücke auftreten, werden die Parteien eine Regelung finden oder gelten lassen, die dem entspricht, was sie vereinbart hätten, wenn sie den offenen Punkt bedacht hätten.

16.3     Gerichtsstand für etwaige Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, Frankfurt am Main. Wir behalten uns das Recht vor, im Falle von Rechtsstreitigkeiten auch andere zuständige Gerichte in Anspruch zu nehmen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.